Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass Facebook-Fanpages bis auf Weiteres weiterbetrieben werden dürfen. Anlass war ein Verfahren der Datenschutzaufischtsbehörden, die den Betrieb von Fanpages kritisch sehen, weil die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit zwischen Betreibern und Meta nach wie vor nicht eindeutig geklärt ist.
Hintergrund
Bereits seit dem EuGH-Urteil von 2018 besteht Streit darüber, ob Betreiber von Fanpages gemeinsam mit Meta für die Datenverarbeitung verantwortlich sind und welche Pflichten sich daraus ergeben. Mehrere Aufsichtsbehörden vertreten die Auffassung, dass ein datenschutzkonformer Betrieb derzeit nicht möglich ist, da es an ausreichender Transparenz und rechtlichen Grundlagen fehle.
Entscheidung des VG Köln
Das Gericht hat nun vorläufig entschieden, dass ein generelles Verbot nicht durchgesetzt werden darf, solange die rechtliche Lage nicht abschließend geklärt ist. Damit bleibt der Betrieb von Fanpages aktuell möglich. Eine eindeutige Entscheidung steht aber noch aus und könnte in höheren Instanzen anders ausfallen.
Bedeutung für Unternehmen
Für Unternehmen bedeutet das Urteil zunächst Rechtssicherheit: Fanpages können weiter genutzt werden. Dennoch bleibt das Risiko bestehen, dass in Zukunft strengere Vorgaben gemacht oder ein Betrieb sogar untersagt wird. Unternehmen sollen daher:
- prüfen, ob die Fanpage tatsächlich notwendig ist oder ob alternative Kommunikationskanäle genutzt werden können
- auf Transparenz gegenüber den Nutzern achten (z.B. Hinweise in der Datenschutzerklärung)
- Entwicklung in der Rechtsprechung und bei den Aufsichtsbehörden beobachten
Fanpages dürfen vorerst weiter betrieben werden, doch die Diskussion um Datenschutz und Verantwortlichkeiten ist nicht beendet. Es empfiehlt sich, den Einsatz regelmäßig zu überprüfen und vorbereitet zu sein, falls die Rechtslage kippt.
Bei weitergehenden Fragen helfen wir Ihnen jederzeit gerne weiter, bitte senden Sie eine kurze E-Mail an datenschutz@dsb-ms.de.
Ihr DSB Münster Team

