Mit Straferkenntnis vom 27.10.2025 (GZ: 2025-0.811.087) hat die österreichische Datenschutzbehörde (öDSB) die datenschutzrechtlichen Grenzen (privater) Videoüberwachung präzisiert
Im Mittelpunkt standen zwei zentrale Fragen:
- Ist der konkrete Aufnahmebereich vom verfolgten Zweck gedeckt?
- Besteht für jede Verarbeitung eine tragfähige Rechtsgrundlage?
- Datenminimierung als maßgeblicher Prüfungsmaßstab
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden, der für den festgelegten Zweck erforderlich ist.
Im entschiedenen Fall erfasste eine Außenkamera nicht nur den Eingangsbereich eines Geschäfts, sondern auch den öffentlichen Gehsteig. Dadurch wurden regelmäßig unbeteiligte Passanten aufgezeichnet.
Die öDSB erkannte den Schutz des Eigentums als berechtigtes Interesse grundsätzlich an. Die Verarbeitung scheiterte jedoch an der Erforderlichkeit: Die Erfassung öffentlicher Flächen war für den verfolgten Zweck nicht notwendig. Damit lag ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung vor.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Aufnahmebereich technisch und organisatorisch strikt zu begrenzen ist. Eine bloß abstrakte Sicherheitsargumentation genügt nicht. - Rechtmäßigkeit und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO muss jede Verarbeitung rechtmäßig sein. Als mögliche Rechtsgrundlage kam Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) in Betracht.
Die öDSB folgt dem etablierten Prüfungsaufbau:
Vorliegen eines berechtigten Interesses
Erforderlichkeit der Verarbeitung
Überwiegen der Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person
Das berechtigte Interesse wurde bejaht. Aufgrund der fehlenden Erforderlichkeit entfiel jedoch die Rechtfertigung insgesamt.
Ohne Erforderlichkeit keine tragfähige Rechtsgrundlage. - Zweckänderung durch Veröffentlichung
Zusätzlich veröffentlichte die Verantwortliche Standbilder aus der Videoüberwachung in einem sozialen Netzwerk, verbunden mit dem Vorwurf einer Straftat.
Die öDSB qualifizierte dies als zweckändernde Weiterverarbeitung. Für diese fehlte eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Zudem waren Daten über eine mutmaßliche Straftat betroffen, sodass Art. 10 DSGVO einschlägig war.
Die Behörde stellte klar, dass eine öffentliche „Internetfahndung“ durch Private weder das mildeste Mittel noch regelmäßig verhältnismäßig ist. Zur Verfolgung möglicher Straftaten ist die Weitergabe an Strafverfolgungsbehörden das geeignete Vorgehen.
Die Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde bestätigt:
Der Maßstab der Erforderlichkeit ist eng auszulegen.
Öffentliche Flächen dürfen grundsätzlich nicht miterfasst werden, wenn dies für den Zweck nicht zwingend notwendig ist.
Jede Zweckänderung erfordert eine eigenständige rechtliche Prüfung.
Bei strafrechtlichem Bezug sind die besonderen Anforderungen des Art. 10 DSGVO zu beachten.
Videoüberwachung bleibt zulässig, wenn sie präzise geplant, technisch begrenzt und rechtlich tragfähig begründet ist. Überschreitungen beim Aufnahmebereich führen regelmäßig zum Wegfall der Rechtmäßigkeit insgesamt.
Bei weitergehenden Fragen helfen wir Ihnen jederzeit gerne weiter, bitte senden Sie eine kurze E-Mail an datenschutz@dsb-ms.de.
Ihr DSB Münster Team

