Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art 15 DSGVO

1. Apr. 2025

Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art 15 DSGVO bei unverhältnismäßigen Aufwand

Hintergrund des Falls

  • Sachverhalt: Der Kläger, ein Vorstand einer Aktiengesellschaft, stellte beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO. Ziel war es, eine umfassende Einsicht in die über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Das Finanzamt gewährte jedoch nur eine teilweise Auskunft und berief sich auf den unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, der mit einer vollständigen Erfüllung des Ersuchens verbunden wäre.
  • Vorinstanz: Das Finanzgericht Thüringen wies die Klage des Betroffenen mit der Begründung ab, dass das Begehren exzessiv sei und die Bearbeitung mit einem zu hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Die Entscheidung stützte sich dabei unter anderem auf eine nationale Regelung, die bei Steuerverwaltungen gewisse Einschränkungen in der Informationspflicht vorsieht.
  • Bundesfinanzhof (BFH): Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück. Dabei stellte das Gericht klar, dass die DSGVO in dieser Angelegenheit vorrangig sei und nationale Regelungen nicht zur Einschränkung des Auskunftsanspruchs herangezogen werden könnten. Ferner wurde festgestellt, dass eine Berufung auf unverhältnismäßigen Aufwand bei Art. 15 DSGVO nicht zulässig ist.

Kernaussagen des Urteils

  1. Kein Verweigerungsrecht wegen Aufwand
    • Verantwortliche können eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht mit Verweis auf „unverhältnismäßigen Aufwand“ verweigern.
    • Nationale Regelungen greifen nicht, da die DSGVO Vorrang hat.
  2. Keine Exzessivität ohne Einschränkung
    • Ein Antrag ist nicht automatisch exzessiv, selbst ohne zeitliche oder sachliche Begrenzung.
    • Verantwortliche müssen eine offenkundige Unbegründetheit oder Rechtsmissbrauch nachweisen.
  3. Erfüllung des Auskunftsanspruchs
    • Der Anspruch ist erfüllt, wenn der Verantwortliche ausdrücklich oder konkludent eine vollständige Auskunft bestätigt.
    • Akteneinsicht allein genügt nicht – Kopien müssen bereitgestellt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.01.2025 – IX-R-25/22

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